Beratung vom Anwalt: Abfindung nach der Kündigung
Wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, ist das sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ein sensibles Thema. Insbesondere im Rahmen einer Kündigung. Deshalb heißt es Ruhe bewahren und in einem ersten Schritt mit einem Anwalt Abfindung und Kündigung in einem Gespräch zu klären. Vereinbaren Sie dafür einen Termin in unserer Kanzlei, um sich von Herrn Schlabowski als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Ihrem Anliegen beraten zu lassen.
Die Abfindung im Arbeitsrecht
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Eine gesetzliche Regelung zur Abfindung findet sich in § 1a KSchG und betrifft nur einen Anspruch auf Abfindung für den Fall des Ausspruchs einer betriebsbedingter Kündigung und eines entsprechenden Angebotes des Arbeitgebers bei Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Für diesen Fall ist auch gesetzlich eine bestimmte Höhe der Abfindung vorgeschrieben und beträgt 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gem. § 1a KSchG.
Es kann aber durchaus im Arbeitsvertrag festgehalten sein, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abfindung erhält.
In der Regel keine Abfindung
In der Regel wird jedoch eine Abfindung seitens der Arbeitgeber nicht angeboten. Dem Arbeitnehmer steht in der Regel auch kein Anspruch auf eine Abfindung zu. Dennoch ist es denkbar, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird und die Höhe der Abfindung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden kann. Die Parteien müssen in Verhandlungen treten, um die Höhe der Abfindung zu bestimmen. Es muss geklärt werden, aus welchen Gründen eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind u.a. § 9 KSchG zu entnehmen.
Eine Abfindung kann einerseits als Wertschätzung des Arbeitnehmers dienen, der nach langjähriger Arbeit aus dem Unternehmen austritt. Häufig ergibt sich die Zahlung einer Abfindung aber in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag dient dazu, das Arbeitsverhältnis zum beiderseitigen Einverständnis zu beenden. Hier einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Betrag, um eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zu verhindern. Lassen Sie sich hier von einem Anwalt zur Abfindung und deren Höhe beraten, um für beide Seiten ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Bei Aufhebungsverträgen ist insbesondere darauf zu achten, dass ggf. Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen, da er seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen tritt sodann eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld ein, wenn auf Besonderheiten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht geachtet wird.
Kündigungsschutzklage bei einer Kündigung
Sollte jedoch eine Kündigung ausgesprochen werden und kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bestehen, so könnte eine Abfindung auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens erlangt werden. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt sich für die Parteien die Frage, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit ggf. eine Abfindung zu bekommen, wenn die Kündigung unwirksam ist. Dies kann entweder durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden gem. § 9 KSchG oder durch einen gerichtlichen Vergleich, wodurch beiden Parteien in kürzester Zeit absolute Rechtssicherheit gewährt werden kann und Prozessrisiken und erhebliche wirtschaftliche Nachteile, welche für beide Parteien, also sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bei einem langwierigen Kündigungsschutzverfahren vermieden werden.
Die Höhe der Abfindung nach einer Kündigung bestimmt sich nach diversen Faktoren und kann entsprechend hoch oder gering ausfallen. Es kommt auch insoweit auf das Verhandlungsgeschick der Parteien oder ihrer Bevollmächtigen an.
Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei
Im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung ergeben sich weitere juristische Fragestellungen, die besprochen werden sollten. So kann beispielsweise die Kürzung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vermieden werden, wenn alle wichtigen Aspekte bei der Verhandlung berücksichtigt wurden. Darum ist es im Rahmen einer Kündigung immer empfehlenswert mit einem Anwalt Abfindung und weitere Aspekte in einem Gespräch zu klären. Lassen Sie sich vom Anwalt in Frankfurt zu arbeitsrechtlichen Fragen beraten, damit Sie zu Ihrem Recht kommen!
Abfindung: Selten(er) geworden…
…und wo gibt es sie überhaupt noch?
Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber beobachten, dass die Zahlung einer Abfindung von einer geläufigen Geschäftspraxis zu einer eher seltenen Angelegenheit geraten ist. Woran liegt das? Und wo findet man überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis, das eine Abfindung vorsieht?
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele:
- Arbeitsverträge, die die Zahlung einer Abfindung beinhalten, sind wie gesagt selten. Solche Abfindungsklauseln findet man in den meisten Fällen aus 2 Gründen: Entweder dient die versprochene Abfindung als Lockmittel, um eine Stelle zu besetzen, die schwer zu besetzen ist – vielleicht auf Grund des anhaltenden Fachkräftemangels. Oder die ausgeschrieben Stelle ist aus irgendwelchen Gründen unattraktiv und soll mit Hilfe eines Anspruchs auf Abfindung “schmackhaft” gemacht werden.
- Tarifvertrag: In tariflichen Vereinbarungen bestimmter Branchen ist standardmäßig festgelegt, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung nur kombiniert mit der Zahlung einer Abfindung aussprechen darf.
- Rationalisierungsschutz-Abkommen: Dieses Abkommen wird manchmal bei der Übernahme eines Unternehmens durch einen neuen Eigentümer geschlossen oder wenn ein staatlicher Betrieb privatisiert wird. Die Abfindung ist dann Teil der Schutzmechanismen, die Arbeitnehmer, die eine Kündigung von der neuen Führung erhalten könnten, vor den negativen Folgen der Übernahme bewahren sollen.
- Sozialplan: Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, kann es sein, dass ein Sozialplan beschlossen wird, der vorsieht im Falle einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen. Meist geschieht dies bei betriebsbedingten Kündigungen, die eine fristlose Kündigung darstellen.
In den oben genannten Fällen müssen die beiden Parteien nicht verhandeln, da die Regelung jeweils die Höhe der Abfindung festschreibt. Die Höhe der Abfindungssumme wird vorab schriftlich festgelegt und muss entsprechend gezahlt werden.
Exkurs: Kündigungsschutzklage als “Turbo” der Verhandlungen
Niemand sieht sich gerne einer Kündigungsschutzklage gegenüber: Arbeitnehmer können sich auf einen hohen Aufwand in puncto Zeit und Kosten einstellen und Arbeitgeber wissen, dass die Kosten für eine Kündigungsschutzklage in den meisten Fällen die Kosten für Abfindungen weit übersteigen. Wer als Arbeitnehmer also bei einer drohenden Kündigung einen Anspruch auf Abfindung geltend machen möchte, der tut gut daran, in den ersten Gesprächen das Thema Kündigungsschutz und -klage mit ins Spiel zu bringen. Schon allein, weil der Arbeitnehmer dadurch zeigt, dass er sich mit dem Thema “Abfindung” beschäftigt hat und weiß, wann ihm eine Abfindung zustehen könnte. Dies beschleunigt Verhandlungen in der Regel erheblich. Wenn der Arbeitnehmer darüber hinaus anbietet, von einer möglichen Klage im Falle einer guten Abfindung abzusehen, steigen die Aussichten auf die Zahlung einer Abfindung erheblich.
Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Beratung oder sogar anwaltliche Vertretung, um eine Abfindung zu erhalten oder eine höhere Abfindung zu verhandeln? Oder sind Sie Arbeitgeber und möchten rechtliche Sicherheit, um Abfindungen in der richtigen Höhe auszugeben oder unberechtigte Forderungen abzuwehren? Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf!