Ihr Anwalt für Kündigungsschutz in Frankfurt
Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kontext einer Kündigung gegenüberstehen, ist das für beide Parteien schwierig. Denn eine Kündigung wird immer von Gefühlen wie Unverständnis und Angst begleitet. Bewahren Sie deshalb Ruhe und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei, um sich von Rechtsanwalt Schlabowski als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Ihren Fragen beraten zu lassen. Es ist immer sinnvoll zeitnah mit einem Anwalt Kündigungsschutz und Rechtmäßigkeit der Kündigung zu besprechen. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Wichtig:
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer erhoben werden!
Kündigung und Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer genießen bei ihrer Beschäftigung besonderen Schutz. Dieser Umstand ergibt sich daraus, dass die Beschäftigung die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers sichert.
Deshalb gibt es unterschiedliche Gesetze, die das Arbeitsverhältnis und den Umgang beider Parteien miteinander regeln. Ein Arbeitsverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag, durch Kündigung, Zeitablauf, also aufgrund einer Befristung oder durch den Eintritt einer bestimmten Bedingung, z.B. des Rentenalters beendet werden.
In der Regel benötigt der Mandant oder die Mandantin Unterstützung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Die Beratung richtet sich nach dem Ziel des/der Ratsuchenden. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber ausgesprochen Kündigung nicht einverstanden, muss zunächst geprüft werden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Vor dem Ausspruch einer Kündigung, insbesondere durch den Arbeitgeber, muss geprüft werden, ob eine Kündigung ausgesprochen werden kann, die Kündigungsgründe beachtet wurden und formelle Anforderungen erfüllt sind. Zu unterscheiden ist zwischen den fristlosen und den ordentlichen Kündigungen. Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen immer. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht wird konsultiert, um zu prüfen, ob die angenommenen Kündigungsgründe eine Kündigung rechtfertigen und welche Art der Kündigung, also eine außerordentliche fristgerechte Kündigung, außerordentliche fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung auszusprechen ist. Zugleich sind die Folgen der Kündigung im Rahmen der Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vor Augen zu führen. Auch sollte der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, welche Obliegenheiten er hat, um Sperrfristen zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss über seine Verpflichtungen zu Hinweisen auf Meldepflichten bei der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen werden. Werden bestimmte Versicherungspflichten nach dem SGB III nicht eingehalten, so Ruhen die Ansprüche auf Leistungen des Arbeitslosengeldes bereits nach den gesetzlichen Vorgaben, u.A. gem. § 159 SGB III. Dies kann für den Arbeitnehmer erhebliche Nachteile nach sich ziehen.
Das Gesetz sieht für das Arbeitsrecht bei Kündigung besondere Formalien vor, die beachtet werden müssen. Zunächst stellt sich bei der Beratung für den Anwalt die Frage, ob das der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG zur Anwendung findet. Sofern dies nicht der Fall ist, kann eine Kündigung ausgesprochen werden.
Sind die Regelungen des KSchG jedoch auf das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber in vollem Umfang anwendbar, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur unter Beachtung der weitergehenden Kündigungsschutzregelungen aussprechen. Das Arbeitsverhältnis kann sodann nur unter Berufung auf einen besonderen, gesetzlich geregelten Fall wirksam beendet werden.
Steht eine Kündigung im Raum muss die Rechtmäßigkeit der Kündigung geprüft werden. Auf viele Arbeitsverhältnisse findet das Kündigungsschutzgesetz in vollem Umfang Anwendung. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Anwendbarkeit der besonderen Kündigungsschutzregelungen des KSchG. Auch bei einem noch nicht lange dauernden Arbeitsverhältnis kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, wenn die Kündigung unwirksam ist. Ab einer bestimmten Anzahl an Mitarbeitern ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter besonderen Voraussetzungen und bei Vorliegen von besonderen Gründen möglich. Bei Mitarbeitern die seit sechs Monaten dem Betrieb angehören und der Betrieb unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, kann das Arbeitsverhältnis nur aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen durch den Arbeitgeber beendet werden. Denkbar ist auch eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen. Eine Kündigung kann jedoch auch aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden.
Beim Ausspruch einer Kündigung sind diverse Formale Vorgaben zu beachten, die nicht jeder Arbeitgeber beachtet und so die Kündigung unwirksam ist. Die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages durch einen Arbeitgeber ist nicht immer ohne weiteres zulässig, wenn eine Kündigung nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Vor einer Kündigung muss ggf. eine Abmahnung ausgesprochen werden. In vielen Betrieben ist vor dem Ausspruch einer Kündigung der Betriebsrat anzuhören.
Eine umfassende Beratung und Prüfung der Rechtmäßigkeit erhalten Sie beim Anwalt für Kündigungsschutz.
Wenn Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießen
Neben dem Kündigungsschutz entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es auch für bestimmte Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Beispielhaft und nicht abschließend sei hier der besondere Kündigungsschutz genannt für
- werdende Mütter im Rahmen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
- schwerbehinderte Menschen z.B. im Rahmen des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX)
- oder besondere Arbeitnehmervertreter, wie Betriebsräte.
Gerade bei Sonderfällen ist die Beratung durch einen Anwalt für Kündigungsschutz ratsam. Hier kommen weitere besondere Verfahrensformen in Betracht, insbesondere durch die Einschaltung des Integrationsamtes. Der Sonderkündigungsschutz für besondere Personengruppen ist weitreichend. Welche Möglichkeiten bestehen kann der Anwalt für Kündigungsschutz aufzeigen.
Profitieren Sie von der Beratung beim Rechtsanwalt
Bei einer Kündigung gilt in Deutschland die Drei-Wochen-Frist. Das heißt, Sie müssen die Kündigung innerhalb von drei Wochen anfechten, sobald Sie diese erhalten haben. Geschieht das nicht, gilt die Kündigung als wirksam. Ob eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand möglich ist, muss sodann geprüft werden. Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, suchen Sie umgehend unsere Kanzlei auf oder vereinbaren Sie einen Termin. Am besten kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular und schildern Sie kurz Ihr Problem. Lassen Sie sich vom Anwalt in Frankfurt zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen beraten und kommen Sie so zu Ihrem Recht!